Allgemeine Geschäftsbedingungen der Elevate GmbH.

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich – auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird – für alle Angebote, Lieferungen und Dienstleistungen der Elevate GmbH und insbesondere auch für zukünftige Geschäfte, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Sie ergänzen die speziellen Verträge der Elevate GmbH wie z.B. den Supportvertrag, solange in diesen speziellen Verträgen nicht Abweichendes vereinbart ist. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Elevate GmbH. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn die Elevate GmbH ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen der Elevate GmbH abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

Die Angebote und Dienstleistungen der Elevate GmbH richten sich ausschließlich an gewerbliche Auftraggeber und körperschaftliche Organisationen (bspw. eingetragene Vereine).

2. Gewährleistung

Alle Angebote stellen eine Investitionsübersicht auf Dienstleistungsbasis und keine Leistung eines Werkes dar. Damit besteht kein Anspruch auf eine definierte Funktion. Die Elevate GmbH gewährleistet für alle Kaufgegenstände (und Werke), dass diese frei von Mängeln sind, welche den Wert oder die grundsätzliche Tauglichkeit mindern und verpflichtet sich zur kostenlosen Nachbesserung oder Neulieferung. Schlägt die Nachbesserung oder die Neulieferung fehl, so steht dem Auftraggeber der Rücktritt oder die Minderung nach §§ 437 Nr. 2, 440, 441 BGB zu. Der Rücktritt aufgrund fehlgeschlagener Nacherfüllung setzt wenigstens drei Versuche mit einer angemessenen Frist für die Nachbesserung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel voraus. Schadenersatz in Einheit mit Gewährleistungsansprüchen wird nur geleistet, wenn die Elevate GmbH den Schaden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

Bei unerheblichem Mangel ist der Rücktritt für den Auftraggeber ausgeschlossen.

Die in Handbüchern, Angebotstexten und Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenden Abbildungen, Beschreibungen, Erklärungen und technischen Daten basieren auf Angaben der jeweiligen Hersteller und stellen keine Zusicherung dieser Eigenschaften dar. Elevate GmbH kann grundsätzlich diese Eigenschaften nicht garantieren. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Auftraggeber im Sinne von § 14 BGB 12 Monate ab Tag der Übergabe. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, so gelten ergänzend die Regelungen nach § 377 HGB der handelsrechtlichen Prüfungs- und Rügefrist, auch wenn eine Einweisung in den Betrieb des Liefergegenstandes und die erbrachte Leistung ausgeblieben ist.

Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Kauf- und Mietgegenstände, sowie sonstige Leistungen bei Übergabe oder Abnahme sorgfältig zu überprüfen und etwaige Mängel der Elevate GmbH schriftlich zu melden.

Zeigt sich ein Mangel später, hat die Anzeige darüber unverzüglich nach dem Auftreten per Mail an info@elevate.de zu erfolgen. Zeigt der Auftraggeber diesen Mangel gegenüber der Elevate GmbH nicht an, so gilt die Leistung auch mit dem Mangel als genehmigt.

Hat der Auftraggeber die Elevate GmbH wegen Gewährleistungsansprüchen unrechtmäßig in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber der Elevate GmbH die hierdurch entstandenen Aufwendungen zu erstatten.

Die Gewährleistungsansprüche erlöschen bei nicht von der Elevate GmbH schriftlich genehmigten Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter, sowie bei dem Einsatz von nicht durch die Elevate GmbH gelieferte oder genehmigte Materialien, Geräte oder Zusatzeinrichtungen in Liefergegenständen oder Leistungen von der Elevate GmbH.

Die Lieferung einer nicht deutschsprachigen Bedienungsanleitung ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in einer anderssprachigen Version lieferbar ist.

Waren werden, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, in der Hersteller- bzw. Werkskonfiguration geliefert.

3. Angebote

Die Angebote der Elevate GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber mitteilt, auf Grundlage eines von Elevate GmbH unterbreiteten unverbindlichen Angebots, eine Ware kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen zu wollen, was seinerseits ein verbindliches Angebot darstellt, welches Elevate GmbH annehmen kann, aber nicht muss.

Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftliche Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die Elevate GmbH hergeleitet werden können.

Zusatzleistungen, die den üblichen Vertragsumfang überschreiten, werden gesondert und in Form von individuellen Angeboten abgebildet und abgewickelt.

4. Subunternehmer

Die Elevate GmbH ist berechtigt, fachlich qualifizierte Subunternehmer mit den vertragsgegenständlichen Leistungen zu beauftragen.

5. Dienstleistungs-Essentials

Mit Abschluss eines Vertrages sichert die Elevate GmbH dem Auftraggeber nachfolgende Dienstleistung-Essentials zu:

  • Die Elevate GmbH stellt eine Erreichbarkeit für den/die vom Auftraggeber vorab namentlich benannten Ansprechpartner innerhalb der Kernarbeitszeiten von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr über eine Hotline sowie ein Ticketsystem per Mail sicher (ausgenommen gesetzliche Feiertage in Schleswig-Holstein).
  • Die Elevate GmbH verpflichtet sich zu einem Reaktionszeitraum von maximal 8 Stunden.
  • Die Elevate GmbH bietet die Durchführung von regelmäßigen gemeinsamen Terminen für Feedback sowie zur weiteren Planung und Optimierung an.
  • Die Elevate GmbH bietet kundenorientierte technische Beratung bei Anfragen und Projekten.
  • Die Elevate GmbH führt eine Kunden-Dokumentation der genutzten Services, Standorte, Ansprechpartner und Berechtigungen, um eine zügige und reibungslose Betreuung zu ermöglichen.

6. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber benennt pro Standort einen Ansprechpartner sowie eine Vertretung, die befugt ist, Tätigkeiten (Tickets) im Rahmen des Vertrages in Auftrag zu geben.

Der Auftraggeber hat der Elevate GmbH, soweit dies notwendig ist, alle Zugangsdaten für die zu wartenden Systeme zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber hat der Elevate GmbH den Zugriff per Fernwartung zu gewährleisten.

Der Auftraggeber muss vor dem Beginn der Wartung durch die Elevate GmbH eine Datensicherung der betroffenen Daten vornehmen, da ihm bekannt ist, dass aufgrund der Wartungsarbeiten mit einem Datenverlust gerechnet werden muss.

Der Auftraggeber ist verpflichtet mitzuwirken und Rückmeldungen zu geben.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Systeme nicht missbräuchlich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere den Versuch zu unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen und Daten unbefugt abzurufen oder in Programme, die von der Elevate GmbH betrieben werden, einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze der Elevate GmbH unbefugt einzudringen.

7. Untersuchungs- und Rügepflicht

Der kaufmännische Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware oder Software innerhalb von 2 Werktagen nach Lieferung zu untersuchen, insbesondere auf das Fehlen von Zubehör, Datenträgern oder Handbüchern sowie die grundlegende Funktionsfähigkeit. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen bei der Elevate GmbH innerhalb weiterer 2 Werktage schriftlich gerügt werden. Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, hat der kaufmännische Auftraggeber innerhalb von 2 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind nach Kräften detailliert zu beschreiben.

Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware oder Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

Die Untersuchungs- und Rügepflichten gelten entsprechend für die von der Elevate GmbH erbrachten Dienstleistungen.

8. Zahlung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der Elevate GmbH ohne Abzug sofort zahlbar.

Zahlungen des Auftraggebers werden zunächst auf dessen ältere Schuld angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die Elevate GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung von weiteren Schäden sowie Zinsen aus anderem Rechtsgrunde bleiben hiervon unberührt.

Für den Fall, dass der Auftraggeber mit der Bezahlung der Servicegebühr in Verzug gerät, besitzt die Elevate GmbH das Recht den Auftraggeber, unter Setzung einer Zahlungsfrist von einer Woche, mit einer Mahnung darauf hinzuweisen, dass die Elevate GmbH nach Fristablauf hinsichtlich weiterer geschuldeter Vertragsleistungen ein Zurückbehaltungsrecht ausübt.

Nach Ablauf der Nachfrist ist die Elevate GmbH berechtigt, Vertragsleistungen zurückzubehalten bis die Zahlungsrückstände ausgeglichen sind.
Eine Auszahlung von nicht abgerufenen Stundenkontingenten ist nicht möglich. Nach Kündigung verfallen verbleibende Kontingente mit Vertragsende.

9. Entgelte

Die Elevate GmbH ist berechtigt, die Verträge bzw. die vereinbarte Vergütung maximal ein Mal pro Jahr an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten oder der Beschaffungspreise, anzupassen. Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten wesentlich übersteigen, steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu, erfolgt bei der Lieferung von Waren eine Preisanpassung früher als vier Monate nach Vertragsschluss, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Dies wird ihm von der Elevate GmbH in diesen Fällen in Textform mitgeteilt.

Durch den Auftraggeber veranlasste Veränderungen an den Grundparametern bestehender Verträge, wie beispielweise eine Erhöhung oder Verminderung der überwachten Geräte, werden in der folgenden Monatsabrechnung berücksichtigt und entsprechend abgerechnet.

Die Abrechnung erfolgt monatlich. Geleistete Tätigkeiten werden seitens der Elevate GmbH mit einem Tätigkeitsnachweis belegt, ausgenommen es besteht eine Flatrate-Vereinbarung, die die geleisteten Tätigkeiten beinhaltet.

Der vereinbarte Stundensatz wird in 15-Minuten-Zeiteinheiten, pro angefangene Viertelstunde, abgerechnet.

Bei Arbeiten, die werktags außerhalb der Kernarbeitszeit (Montag bis Freitag von 8-18 Uhr) auf Wunsch des Auftraggebers erfolgen, werden Zuschläge von 50% auf Grundlage des im Vertrag vereinbarten Stundensatzes erhoben.

Bei Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen auf Wunsch des Auftraggebers erfolgen, werden Zuschläge von 100% auf Grundlage des im Vertrag vereinbarten Stundensatzes erhoben.

10. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von der Elevate GmbH an den Auftraggeber, die aus der Geschäftsbeziehung resultieren, bleiben gelieferte Waren Eigentum von der Elevate GmbH.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Ware pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu versichern, solange diese unter dem Eigentumsvorbehalt von der Elevate GmbH steht. Eine Versicherung der Waren ist nach Aufforderung gegenüber der Elevate GmbH nachzuweisen. Im Schadensfall geht der Versicherungsanspruch des Auftraggebers an die Elevate GmbH über, der Auftraggeber ist verpflichtet dann oder jederzeit auf Anforderung sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Elevate GmbH abzutreten.

Dem Auftraggeber ist die Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware untersagt. Im Falle von Pfändungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Beschlagnahmungen ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, Dritte auf den Eigentumsvorbehalt von der Elevate GmbH hinzuweisen und die Elevate GmbH umgehend unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

11. Vertragsdauer, Kündigung und Ablauf

Die Mindestvertragslaufzeit unserer Verträge und Zusatzleistungen, soweit nicht anders festgelegt, beträgt 24 Monate und verlängert sich, wenn er nicht gekündigt wird, jeweils automatisch um 12 Monate.

Die Kündigungsfrist von Verträgen und Zusatzleistungen beträgt, soweit nicht in der entsprechenden Anlage gesondert festgelegt, 3 Monate zum Vertragsende.

Nach Ablauf der Verträge besteht kein Anspruch auf die gewährten Leistungen und Dienstleistungs-Essentials mehr. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Daten, die bisher auf den von der Elevate GmbH zur Verfügung gestellten Servern gesichert sind. Die Elevate GmbH stellt sicher, dass die Systeme des Auftraggebers aus allen Managementsystemen entfernt werden und ggf. installierte Software entfernt wird.

12. Datenschutzvereinbarung und Verschwiegenheitsverpflichtung

Die Elevate GmbH verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur uneingeschränkten Einhaltung sämtlicher Bestimmungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Der Auftraggeber und Elevate GmbH verpflichten sich über Inhalte von Verträgen und die aus deren Erfüllung erlangten Kenntnisse auch über die Vertragslaufzeit hinaus Stillschweigen zu bewahren. Eine Weitergabe dieser Inhalte an Dritte bedarf der schriftlichen Genehmigung der anderen Seite.

Sämtliche Unterlagen, die der Elevate GmbH im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit übergeben werden, werden nach Beendigung des Vertrages unverzüglich zurückgegeben.

Die Elevate GmbH darf auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber im Rahmen von Referenzen hinweisen und diese zu werblichen Zwecken nutzen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

13. Haftungsbegrenzung

Wenn die von der Elevate GmbH abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung einen Schaden nicht abdeckt und nicht wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt sind, haftet die Elevate GmbH nur für die der Elevate GmbH gesetzlich zuzurechnende Schäden in Folge von vorsätzlichem und grob fahrlässigem Handeln.

Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet Elevate GmbH für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt. Für unvorhersehbare oder vertragsuntypische Folgeschäden und vom Auftraggeber beherrschbare Schäden übernimmt die Elevate GmbH keine Haftung.

Bei Gewährleistungs- oder Haftungsansprüchen ist ein etwaiges Mitverschulden des Auftraggebers zu berücksichtigen. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch eine sachgemäße Datensicherung oder eine unverzügliche und umfassende Fehlermeldung durch den Auftraggeber hätte verhindert werden können. Dies gilt insbesondere auch für den Einsatz von Sicherheitsmaßnahmen auf dem aktuellen Stand der Technik durch den Auftraggeber, um den gesamten Datenbestand oder einzelne Daten vor Schäden, Zugriff Unbefugter oder Verlust zu bewahren.

Für eine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit von Hard- und Software garantiert die Elevate GmbH nicht. Insbesondere nicht, wenn aufgrund von Störungen oder zu Reparatur- und Wartungszwecken EDV-Anlagen oder Teile dieser, auch während der produktiven Geschäftszeiten des Auftraggebers, abgeschaltet oder beeinträchtigt werden. Eine Haftung durch die Elevate GmbH ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Eine Haftung der Elevate GmbH für Schäden, die durch unberechtigte Eingriffe Dritter entstehen, ist ausgeschlossen. Berechtigter Dritter ist nur, wer vorab eine schriftliche Freigabe für die zu definierende Durchführung durch die Elevate GmbH erhalten hat.

Kann die Ursache einer Leistungsstörung auch nach ihrer Behebung nicht eindeutig zugeordnet werden, trägt jede Partei die ihr im Zusammenhang mit der Mängelanalyse und Mängelbehebung angefallenen Kosten selbst.

Der Höhe nach ist der etwaige Schadensersatzanspruch beschränkt auf das 12-fache des Volumens des Vertrages, der mit dem Schadensereignis in Zusammenhang steht.

Sämtliche Ersatzansprüche gegen die Elevate GmbH verjähren spätestens ein Jahr seit Belieferung, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.

Die Elevate GmbH sowie dessen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und/oder mittelbare Folgeschäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten.

Kann die Elevate GmbH einen Reparatur- oder Wartungserfolg deshalb nicht oder lediglich verspätet herbeiführen, weil Ersatzteile, Dokumentationen oder Informationen des Herstellers oder Lieferanten von dieser Seite nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, ist eine Haftung der Elevate GmbH ausgeschlossen, es sei denn die Elevate GmbH handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich.

Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Elevate GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

14. Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung gemäß diesem Vertrag befreit. Höhere Gewalt ist hierbei jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Partei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihr verschuldete Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Elevate GmbH gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Subunternehmer/Vorlieferant/o.ä. seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

Die betroffene Partei hat der anderen Partei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften zu bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

Die Parteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht erbrachten Leistungen nachgeholt werden sollen. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

15. Schlussbestimmungen

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Elevate GmbH und den Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher handelt – der Sitz der Elevate GmbH.

Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Vertragswerke gelten nicht, auch soweit einzelne Regelungen in unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht enthalten sind.

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB berührt deren Gültigkeit im Übrigen nicht

Elevate GmbH behält sich vor diese AGBs zu ändern und damit an neue Gegebenheiten anzupassen. Sie sind jeweils in ihrer aktuellen Fassung gültig und für den Auftraggeber verbindlich.

Stand: 01.02.2025


 



 

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